§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen Thosch Immobilienbewertung Gutachterbüro Thomas Scholzen mit Sitz in Euskirchen (folgend als Gutachter bezeichnet)
und der natürlichen oder juristischen Person und dessen geschäftsfähigen Vertreter mit (folgend als Auftraggeber bezeichnet).
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Diese AGB gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung auch für Folgeaufträge und bei ständigen Geschäftsbeziehungen.
§ 2 Auftrag
Ein Vertrag zwischen dem Gutachter und dem Auftraggeber kommt nur zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot vom Gutachter innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Angebots angenommen hat und eine Auftragsbestätigung des Gutachters erfolgt ist.
Die Annahme des Auftrags sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabsprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Gutachters.
Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit, wie Feststellung von Tatsachen, Darstellungen von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Bei der Auftragserteilung sind die Gutachtenthemen und Verwendungszwecke schriftlich festzulegen.
§ 3 Pflichten des Gutachters
Der Auftrag ist entsprechend dem Kodex für einen Gutachter gültigen Grundsätzen auszuführen. Der Gutachter ist verpflichtet, seine Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen sowie gemäß für den jeweiligen Auftraggeber geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Anweisungen objektiv und unparteiisch anzufertigen.
Einen bestimmten Erfolg, also ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, wird vom Gutachter nicht garantiert.
Ergeben sich während der Durchführung des Auftrags Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, muss der Gutachter den Auftraggeber informieren und die anzupassende Vergütung entsprechend abstimmen.
Der Gutachter ist verpflichtet seine Tätigkeit vertraulich auszuüben. Alle Dokumente, elektronische oder personenbezogenen Daten sind vertraulich zu behandeln und dementsprechend aufzubewahren (Einhaltung von Datenschutzbestimmungen und Bankgeheimnis – öffentlich-rechtlich, strafrechtlich oder unternehmensintern). Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm durch die Arbeit als Gutachter zugänglich geworden sind, sind verantwortungsvoll und vertraulich zu behandeln. Sie dürfen in der Öffentlichkeit weder verwertet noch offenbart werden. Der Verschwiegenheitspflicht unterwirft sich neben dem Gutachter auch seine im Büro tätigen Mitarbeiter. Diese Pflicht gilt auch über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
Auftragsbezogene Unterlagen werden nicht an Dritte weitergegeben und nach Auftragsende an den Auftraggeber zurückgegeben. Von diesen schriftlichen Unterlagen, die zur Einsicht oder Auftragsdurchführung übergeben wurden, darf sich der Gutachter Kopien für seine eigenen Unterlagen anfertigen.
Alle Angaben, Beobachtungen und Erkenntnisse, die im Zuge eines Gutachtens gemacht werden, müssen der Wahrheit entsprechen und objektiv nachprüfbar sein. Sie dürfen keine vertragliche oder gesetzliche Verschwiegenheitspflicht oder sonstige Rechte Dritter verletzen.
Steht der Gutachter direkt oder indirekt in Beziehung zu einem Auftrag, so ist dieser Umstand offen zu legen. Die Frage nach einer möglichen Befangenheit hat der Gutachter erstmals nach seiner Beauftragung, und zwar ohne entsprechenden Hinweis des Auftraggebers, einer Partei oder eines Beteiligten, zu prüfen. Gründe für eine subjektive und unsachliche Arbeitsweise bzw. für eine volle Unbefangenheit des Gutachters können verwandtschaftliche, engere freundschaftliche oder geschäftliche Beziehungen sein oder wenn dieser mit einer Partei oder einem Beteiligten im Streit steht oder ein Streit bestanden hat. Sollte dies zutreffend ist der Gutachter verpflichtet den Auftrag niederzulegen bzw. abzulehnen.
Im Übrigen ist der Gutachter berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrags auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Soweit hierfür unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
Der Gutachter wird vom Auftraggeber ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen. Ergeben sich während der Durchführung des Auftrags Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, wird die vereinbarte Vergütung entsprechend angepasst.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber darf dem Gutachter keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen könnten. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Gutachter alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Sollten dem Auftraggeber die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Auskünfte bzw. Unterlagen fehlen, wird dem Gutachter eine Vollmacht zur Einsicht bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, schriftlich eingeräumt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich alle Veränderungen oder neuen Erkenntnisse, während der Tätigkeit des Gutachters, unverzüglich möglichst schriftlich, mitzuteilen.
Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Vorbereitungstätigkeiten in eigener Verantwortung und Rechnung durchzuführen die zur Objektbegutachtung gehören. Darunter Fallen auch die Organisation zur freien Zugänglichkeit des zu begutachteten Objektes, aber auch die zu vereinbarten Ortstermine mit Dritten.
§ 5 Urheberrechtsschutz
Entstehen bei Ausführung des Auftrags Ergebnisse, die dem Urheberrecht unterliegen (z. B. Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen), räumt der Gutachter, soweit für Auftrag erforderlich, dem Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein. Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrags gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Einwilligung des Gutachters gestattet. Eine Veröffentlichung des Gutachtens ist untersagt, kann aber beim Gutachter erfragt und mit schriftlicher Zusage gestattet werden.
§ 6 Zahlung, Zahlungsverzug
Der Gutachter hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung, welche sich nach Höhe der schriftlichen Vereinbarung bzw. Auftragsbestätigung regelt.
Die vereinbarte Anzahlung ist im Voraus zu entrichten. Erst nach Zahlungseingang der Anzahlung wird der Gutachter seine Arbeit aufnehmen. Der restliche Anspruch wird mit Zugang des Gutachtens beim Auftraggeber fällig.
Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung der Anzahlung in Verzug, so kann der Gutachter nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.Wird ein erstattetes Gutachten in einem Rechtsstreit als Beweis anerkannt und der Gutachter als Zeuge geladen, hat der Auftraggeber die Kosten von Zeugengeld, ebenso Reisekosten, Nebenkosten und ggf. Kosten für Übernachtung bzw. mehrtägige Reisen zu erstatten. Die Vergütung versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe und wird bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Gutachters zur Folge. In diesen Fällen ist der Gutachter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 7 Fristüberschreitung
Falls eine Frist zur Ablieferung des Gutachtens schriftlich vereinbart wurde beginnt, diese mit Vertragsabschluss. Benötigt der Gutachter für die Erstellung des Gutachtens Unterlagen vom Auftraggeber oder ist die Zahlung einer Anzahlung vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. der Anzahlung. Stellt sich erst während der Bearbeitung heraus, dass noch weitere Unterlagen erforderlich sind, wird der Lauf der Frist für den Zeitraum zwischen Aufforderung des Auftraggebers durch den Gutachter und Eingang der Unterlagen beim Gutachter gehemmt. Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des Gutachter oder der vom Gutachter zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
Der Gutachter kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend, und der Auftraggeber kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
Wird durch solche Lieferhindernisse dem Gutachter die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch nicht zu. Der Auftraggeber kann neben Lieferung Verzugsschadenersatz nur verlangen, wenn dem Gutachter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
§ 8 Kündigung
Auftraggeber und Gutachter können den Vertrag vor der Fertigstellung des Gutachtens jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung. Wichtige Gründe, die den Gutachter zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers, Versuch unzulässiger Einwirkung des Auftraggebers auf den Gutachter, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann, wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät, wenn der Gutachter nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Gutachter zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistungen nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist. Bei einer ordentlichen Kündigung behält der Gutachter den Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen.
§ 9 Gewährleistung
Bei fehlerhaften Leistungen des Gutachter ist dieser zu einer unverzüglichen kostenlosen Nacherfüllung seiner Leistungen berechtigt und verpflichtet. Nur wenn eine Nacherfüllung nicht möglich oder zweimal fehlgeschlagen ist, steht dem Auftraggeber zusätzlich ein Recht auf eine angemessene Minderung oder ein Recht zum Rücktritt vom Vertrage zu. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Gutachter schriftlich angezeigt werden. Sofern der Auftraggeber keine Privatperson ist, beträgt die Dauer der Gewährleistung 12 Monate ab Fertigstellung, bzw. Zustellung des beauftragten Werkes.
§ 10 Haftung und Verjährung
Der Gutachter haftet für die von ihm im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs verursachten Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Gutachter beschränkt sich für Schäden, die nicht Personenschäden sind, im Fall von leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf die im Vertrag vereinbarte Haftungshöchstgrenze und der im Vertrag angegebenen Deckungssumme in Höhe von maximal 500,000 € für Sach- und Vermögensschäden. Das gilt nicht für die Verletzung einer für den Vertragszweck wesentlichen Pflicht (Kardinalpflichten). Die gesetzliche Verjährung beginnt mit der Abnahme der Leistungen des Gutachter, spätestens mit vorbehaltloser Begleichung der Schlussrechnung.
§ 11 Schlussbestimmungen
Der Vertrag sowie Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden jedweder Art bedürfen der schriftlichen Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgesehen ist. Das Formerfordernis gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Formklausel. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist die berufliche Niederlassung des Gutachters (Euskirchen).
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und der Gutachter verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben.